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Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen

Auszug aus dem ADR 2009

5.2.1.8.1
Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, die Innenverpackungen enthalten, mit:
-    einem Inhalt von höchstens 5 l für flüssige Stoffe oder
-    einem Inhalt von höchstens 5 kg für feste Stoffe.

5.2.1.8.2
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben den gemäß Unterabschnitt 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzuordnen. Die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.2 und 5.2.4.4 sind zu erfüllen.

5.2.1.8.3
Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe muss der nachstehend aufgeführten Abbildung entsprechen. Die Größe muss 100 x 100 mm sein, ausgenommen bei Versandstücken, auf die wegen ihrer Größe nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können. (Symbol (Fisch und Baum): schwarz auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund)

Quelle: ADR 2009 – 5.2.1.8 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen, Verlag Heinrich Vogel, Stand 01/2009, ISBN 978-3-574-23026-4

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